Jungmannschaft Masein
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Statuten der Jungmannschaft Masein

I.     Zweck des Vereins

Artikel 1
Die Jungmannschaft will der erwachsenen (ab Konfirmation) Jugend unseres Dorfes bildende Unterhaltung bieten, ihren Sinn für ideale und gemeinnützige Zwecke erwecken und betätigen und so das gesellschaftliche Leben in edler Art und Weise zu pflegen. Sie sucht diesen Zweck zu erreichen:
a)     durch gemeinsame, sinnvolle Freizeitgestaltung
b)     durch Einübung und Aufführung guter Theaterstücke
c)     durch Pflege des Gesangs


II.     Bestand

Artikel 2
Die Jungmannschaft besteht aus den in sie aufgenommenen Mädchen und Knaben des Dorfes. In Ausnahmefällen können auch Freunde/Freundinnen der Mitglieder aufgenommen werden, die ausserhalb unseres Dorfes Wohnsitz haben.

Artikel 3
Sie setzt sich zusammen aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

Artikel 4
Langjährige Mitglieder haben die Möglichkeit, durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt zu werden. Auch solche, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Diese sind von der Bezahlung der Jahresgebühren befreit und haben zu Theateraufführungen und Konzerten freien Eintritt, können ausserdem an Veranstaltungen gemäss Jahresprogramm der Jungmannschaft teilnehmen, sind aber von der Reise ausgeschlossen.


III.     Eintritt, Austritt und Ausschluss

Artikel 5
Über Eintrittsgesuche, die beim Präsidenten zu erfolgen haben, entscheidet die ganze Gesellschaft an der Generalversammlung. Bis zur Generalversammlung gelten die Neueintretenden als Kandidaten und erst als provisorisch aufgenommen. Sie haben noch kein Stimm- und Wahlrecht, können aber an sämtlichen Jungmannschaftsanlässen teilnehmen.

Artikel 6
Verheiratung hat ohne weiteres den Austritt aus der Jungmannschaft zur Folge. Das betreffende Mitglied ist nicht an eine Austrittsgebühr gebunden.

Artikel 7
Die Jungmannschaft kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen:
a)     bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen vorliegende Statuten
b)     bei Unterschlagung von Gesellschaftsgeldern
c)     bei ungebührlichem Betragen

Artikel 8
Ein freiwilliger Austritt ist dem Präsidenten schriftlich bekanntzugeben.

Artikel 9
Mitglieder, die aus der Gesellschaft austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren den Anteil an der Kasse.


IV.     Organisation

Artikel 10
Die Jungmannschaft hält jedes Jahr bis Mitte Februar ihre ordentliche Generalversammlung ab. Dieser liegen folgende Geschäfte ob:
a)     Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung und der Protokolle über die Sitzungen des abgelaufenen Jahres.
b)     Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kassiers und dessen Stellvertreters, des Aktuars und des Materialverwalters sowie zweier Rechnungsrevisoren und eines Weibels (letzterer ist in der Regel durch das jüngste Mitglied zu besetzen).
c)     Zusammensetzung des Vorstandes: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Materialverwalter
d)     Amtsdauer für obengenannten Vorstand: 2 Jahre
e)     Finanzielle Kompetenz des Vorstandes: Beträge bis zu CHF 200.-

Artikel 11
Die Wahlen haben durch Handmehr zu erfolgen, falls nicht mindestens ²/3 der Anwesenden eine schriftliche Abstimmung wünschen.

Artikel 12
Weitere Versammlungen können stattfinden, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder ein Drittel sämtlicher Mitglieder es verlangt.

Artikel 13
Bei Beschlussfassung der Jungmannschaft entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

Artikel 14
Der Präsident führt eine Präsenzliste, die sich auf sämtliche Anlässe und Aktivitäten der Jungmannschaft bezieht, besorgt die notwendigen Korrespondenzen und hat überhaupt die Gesellschaft überall zu vertreten. Er führt das Jungmannschafts-Stammbuch im Sinne einer Vereinschronik oder delegiert diese Arbeit an ein geeignetes Jungmannschaftsmitglied. Der Präsident beruft von sich aus oder auf gestellte Anträge Versammlungen ein und hat diese zu leiten.  Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Gesellschaft gewissenhaft und unparteiisch ausgeführt werden.

Artikel 15
Der Materialverwalter führt die Aufsicht über die gemeinschaftlichen Effekten und verwahrt die Videokassetten und Stammbücher. Er hat eine Inventarliste über die Effekten der Jungmannschaft zu führen und diese stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Artikel 16
Der Vizepräsident hat bei Abwesenheit des Präsidenten diesen zu vertreten und ihm in jeder Beziehung getreu zu Seite zu stehen, speziell bei Veranstaltungen von Bällen und Abendunterhaltungen.

Art. 17
Der Weibel hat den Weisungen des Präsidenten in jeder Hinsicht pünktlich und gewissenhaft zu folgen und speziell die Einladungen zu Versammlungen, Proben, gesellschaftlichen Anlässen etc. in anständiger und höflicher Art und Weise auszuführen. Er ist bei Missachtung seiner Obliegenheiten für die Folgen haftbar.

Artikel 18 Weibel hat den Weisungen des Präsidenten in jeder Hinsicht pünktlich und gewissenhaft zu folgen Jedes Mitglied hat sich jederzeit anständig aufzuführen. Werden Klagen über Verstösse in dieser Hinsicht laut, so hat der Präsiden bzw. der Vizepräsident die Pflicht, den Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen und ihn zur Ordnung zu weisen. Gibt ein Mitglied zu wiederholten Beschwerden Anlass, so hat die ganze Gesellschaft seine Verfehlung zu besprechen und eventuell zu bestrafen.

Artikel 19
Die Gesellschaftsmitglieder haben sich gegenseitig als gute Kameraden zu betrachten (auch beim Aufräumen).

Artikel 20
Um das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Freundschaft unter den Mitgliedern zu stärken, sind neben den ordentlichen Versammlungen noch gemütliche Zusammenkünfte abzuhalten (gemeinschaftliche Bergpartien etc.).

Artikel 21
Der Präsident hat überhaupt darüber zu wachen, dass alte gesellschaftliche Bräuche nicht eingehen, ohne dass etwas Besseres an ihrer Stelle eingesetzt wird.

Artikel 22
Die Mitglieder haben sich für Versäumnisse von Veranstaltungen beim Präsidenten im Voraus zu entschuldigen.

V.     Unterhaltungsanlässe

Artikel 23
Zur Einübung der Aljahrlieder hat der Präsident bereits im Monat November den Männerchor einzuberufen und für einen Dirigenten zu sorgen.

Artikel 24
Soll ein Theaterstück eingeübt werden, so hat der Vorstand die Stückwahl vorzubereiten und dann nach Auswahl von verschiedenen Stücken diese der gebildeten Theatergruppe vorzulegen.

Artikel 25
Zur Einübung des Theaterstückes wählt die Jungmannschaft einen Leiter, dem sich alle Mitwirkenden zu unterziehen haben.

Artikel 26
Zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens veranstaltet die Jungmannschaft jährlich nach Zeit, Bedürfnis und Umständen Tänze.

Artikel 27
Die Mitglieder der Jungmannschaft haben freien Eintritt zu Anlässen und Theateraufführungen. Alle anderen Dorfbewohner haben den Eintritt zu bezahlen.

Artikel 28
Die Jungmannschaft hat die am Altjahrsingen beteiligten Männer jährlich zu einem gemütlichen Nachtessen in die Bergmühle einzuladen. Die Kosten gehen zu Lasten der Vereinskasse.

VI.     Finanzielles

Artikel 29
Um die notwendigen Auslagen zu decken und die Unterhaltungsanlässe den Mitgliedern leichter zu ermöglichen, führt die Jungmannschaft eine Kasse.

Artikel 30
Diese wird gespeist durch die Jahresbeiträge, durch die Erträge des Altjahrsingens, durch die Einnahmen bei öffentlichen Aufführungen und Tanzanlässen sowie gemeinschaftlich ausgeführten Arbeiten irgendwelcher Art. Allfällige Ehrengaben fliessen ebenfalls in die Vereinskasse.

Artikel 31
Über das Vermögen verfügt die Jungmannschaft.

Artikel 32
Die Gesellschaftsmitglieder (ohne Ehrenmitglieder) und Kandidaten haben jährlich einen an der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag in die Vereinskasse zu bezahlen. An der Generalversammlung müssen die Gebühren für das vergangene Jahr entrichtet sein.

Artikel 33
Missachtungen obiger Bestimmungen können von der Jungmannschaft bestraft werden. Als Strafarten fallen in Betracht: Namen der Säumigen im Protokoll, Verlust des Kassaanteils bei sämtlichen Anlässen eines Jahres und schliesslich Ausschluss aus der Jungmannschaft.

Artikel 34
Der Vorstand hat die Kompetenz, anhand der Präsenzliste des Präsidenten jährlich darüber zu entscheiden, ob inaktive Jungmannschaftsmitglieder einen Teil oder den ganzen Betrag jenes Anlasses, der der Jungmannschaft am teuersten zu stehen kommt (z.B. Reise) selber berappen zu müssen.

VII.     Allgemeine Bestimmungen

Artikel 35
Der Aktuar hat jährlich (an der Generalversammlung) ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder in sein Protokoll aufzunehmen.

Artikel 36
Allfällige Statutenrevision kann nur an einer Generalversammlung und zwar bei ²/3  - Stimmenmehr der Anwesenden beschlossen werden.

Artikel 37
Eine Auflösung der Jungmannschaft findet statt, wenn ¾ sämtlicher Mitglieder der an einer regelrecht angesetzten Versammlung dieselbe verlangen.

Artikel 38
Bei Auflösung der Jungmannschaft sind ihre Theaterutensilien unveräusserlich. Sie sollen an einem geeigneten Ort aufbewahrt werden. Entsteht innert 10 Jahren nach der Auflösung eine neue Jungmannschaft, so gehören sie dieser. Wenn nicht, fallen sie der Schule zu.

Artikel 39
Allfällige Barvermögen werden bei Auflösung der Gesellschaft dem Schulfond der Gemeinde Masein zugewiesen.

Artikel 40
Die Jungmannschaft ist verpflichtet, bei Verheiratung eines Mitgliedes je eine Krank für die Kirchentüre und für die Haustüre zu winden.

Artikel 41
Für das Schmücken des Christbaumes in der Kirche und die Organisation des 1. August-Feuers ist die Jungmannschaft zuständig.

Artikel 42
Bei Verheiratung wird jedem Mitglied eine Erinnerungsurkunde überreicht.


7425 Masein, den 14. Januar 2012

Die Aktuarin
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